Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III

An dieser Stelle möchte ich Sie über die rechtlichen Grundlagen meiner Arbeit informieren. Mir ist es nicht gestattet, Ihnen an dieser Stelle eine Rechtsberatung zu geben. Dies bleibt Rechtsanwälten vorbehalten.
Auf Grund meiner langjährigen Tätigkeit als privater Arbeitsvermittler kann ich Ihnen aber entsprechende Hinweise erteilen. Grundsätzlich sollten Sie sich allerdings auch selbst über Ihre individuellen Ansprüche informieren.

Da ich hier Auszüge Texte des Gesetzgebers zitiere, sind diese leider nicht einfach zu lesen und zu verstehen. Ich habe an den entsprechenden Stellen deshalb einfache "Übersetzungen" vorangestellt. Die weiteren Gesetzestexte finden Sie im Menü weiter unten.

Neu und wichtig für Sie ist, dass aktuell jeder Arbeitsuchende die Unterstützung von zertifizierten privaten Arbeitsvermittlern und die Beratung oder ein Einzelcoaching über den sog. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch nehmen kann. Arbeitsuchend ist praktisch jeder, der sich bei der Arbeitsagentur ernsthaft als Arbeitsuchend hat registrieren lassen.

Hier das entsprechende Gesetzeszitat:

"Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose eine individuelle Förderung erhalten, die ihre passgenaue Eingliederung unterstützt. Die Agentur für Arbeit kann Träger und Arbeitgeber mit der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beauftragen.

  • Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (zum Probearbeiten)
  • Maßnahmen bei einem Träger (z.B. für meine Einzelcoaching)
  • Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (die Vermittlung über einen zertifizierten Arbeitsvermittlern)"

Für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen können Sie sich von Ihrer Vermittlungsfachkraft einen jeweiligen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausstellen lassen.

Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/45.html

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